[Artikel 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948]
Mit seiner Kaiserlichen Botschaft vom 17.11.1881 leitete Kaiser Wilhelm I auf Initiative des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck den Aufbau einer Arbeitnehmerversicherung in Deutschland offiziell ein. Fortan sollte der Staat die Existenzsicherung seiner Bürger verantworten, die auf folgenden Grundsätzen basiert:
Im Jahre 1883 führte Bismarck die Krankenversicherung ein, 1884 die Unfallversicherung und ab 1889 konnten die Arbeitnehmer sich erstmals gesetzlich gegen die Folgen von Alter und Invalidität absichern. In den folgenden Jahren baute man das Sozialsystem kontinuierlich aus: 1912 gab es eine Sozialversicherung für Angestellte, 1927 trat die Arbeitslosenversicherung in Kraft. Als jüngster Zweig der deutschen Sozialversicherung wurde die soziale Pflegeversicherung ab 1994 stufenweise eingeführt.
Die Deutsche Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, das als Teil der sozialen Sicherung Deutschlands eine herausragende Rolle spielt. Als Solidargemeinschaft bietet es wirksamen finanziellen Schutz vor den großen Lebensrisiken und deren Folgen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfällen und Pflegebedürftigkeit. Die Sozialversicherung garantiert einen stabilen Lebensstandard jedes Einzelnen und umfasst folgende Zweige, die als Versicherungsträger oder Träger bezeichnet werden:
Die Träger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung , die sich zu Bundesverbänden zusammengeschlossen haben. Die Träger erfüllen die ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Die zuständigen Fachministerien sind:
Arbeitnehmer unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze sind in der Regel automatisch pflichtversichert. Die jeweiligen Träger der Sozialversicherung werden grundsätzlich von den Beiträgen der versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber finanziert. Wer im Einzelnen versichert ist, erfahren Sie unter Versicherte" der jeweiligen Versicherungsträger.