Leistungen

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gliedert sich in zwei zentrale Bereiche: Die Zahlung von Altersrenten gehört seit dem Bestehen der gesetzlichen Rentenversicherung zu ihren zentralen Aufgaben. Aber auch vor den Folgen der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes des Ehepartners sind die Versicherten durch die Rente weitestgehend abgesichert. Die zweite große Aufgabe der Rentenversicherung ist die Rehabilitation. Sie sorgt dafür, die Erwerbsfähigkeit kranker und behinderter Menschen positiv zu beeinflussen und - wenn möglich - wieder herzustellen.

Als Funktion des Lohnersatzes soll die Rente den versicherten Menschen eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. In der Regel werden Renten geleistet als

  • Renten wegen Alters (beispielsweise Regelaltersrente),
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie
  • Renten wegen Todes (beispielsweise als Witwen-/Waisenrenten).


Sie sind in ihrem Leistungsumfang - anders als bei den anderen Säulen der Sozialversicherung - abhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge ( Äquivalenzprinzip ).

Renten wegen Alters

Jeder Versicherte hat durch die Altersrente die Möglichkeit, sich bei Erreichen eines bestimmten Alters vom aktiven Berufsleben zurückzuziehen und eine angemessene Rente zu erhalten. Entscheidend für die Rentenhöhe ist der während des gesamten Versicherungslebens erzielte Arbeitsverdienst. Voraussetzung für den Bezug aller Altersrenten ist dabei, dass versicherte Männer und Frauen, die die Altersgrenze erreicht haben, eine Mindestversicherungszeit erfüllt und einen Rentenantrag gestellt haben müssen.

Die Regelaltersgrenze beträgt 65 Jahre. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von versicherungsmathematischen Abschlägen kann Rente auch vorher beantragt werden. Ein Rentenantrag kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr gestellt werden. Rentenbezieher können darüber hinaus in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert sein. Damit sind sie auch im Alter finanziell vor den Folgen von Krankheit und Pflege geschützt (weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung ).


Renten wegen Alters werden in der Regel geleistet als:

  • Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr,
  • Altersrente für langjährige Versicherte,
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Zum 1. Januar 2001 wurde das bisherige System der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Berufsunfähigkeit durch ein einheitliches und abgestuftes System einer Erwerbsminderungsrente abgelöst. Danach hängt die Zahlung der Rente davon ab, ob der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Entscheidend ist also, wie viele Stunden der Versicherte pro Tag im Rahmen einer 5-Tage-Woche arbeiten kann. Als vermindert erwerbsfähig gilt, wer nur noch unter drei beziehungsweise zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann. Diese Menschen erhalten danach entweder die volle Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden) oder die halbe Erwerbsminderungsrente (drei bis unter sechs Stunden).

Renten wegen Todes werden geleistet als:

  • Kleine Witwen- oder Witwerrente,
  • Große Witwen- oder Witwerrente,
  • Erziehungsrente,
  • Rente an den geschiedenen Ehegatten (gegebenenfalls bei Scheidung vor dem 1.7.1977)
  • Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten sowie
  • Waisenrente.

Leistungen zur Rehabilitation (Teilhabe)

Ein weiterer zentraler Grundsatz der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Rehabilitation (Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe). Im Rahmen der Rehabilitation sollen frühzeitige Rentenzahlungen verhindert und die Arbeitskraft erhalten werden. Es gilt der Grundsatz "Rehabilitation geht vor Rente".

Zum Leistungsspektrum gehören medizinische und andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die die Erwerbsfähigkeit Kranker oder behinderter Menschen günstig beeinflussen, wie beispielsweise Heilbehandlungen in einer Reha-Klinik oder die Umschulung zu einem dem Leistungsvermögen angemessenen Beruf.

Ziel der Rehabilitation ist es, Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen entgegenzuwirken, sie zu verhindern oder zu überwinden und möglichst eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Ist die Erwerbsfähigkeit von Versicherten infolge von Krankheit oder Behinderung in einem bestimmten Umfang gesunken und versprechen zur Rehabilitation keinen Erfolg, zahlt die Rentenversicherung Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe oben).

Weiterführende Informationen rund um das Thema Rente finden Sie in unseren Broschüren, die Sie über das Internetportal der Deutschen Rentenversicherung Bund herunterladen können: 

http://www.deutsche-rentenversicherung.de