Das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist mittlerweile mehr als 100 Jahre alt. Nach der kontinuierlichen Einführung mehrerer Sozialgesetze unter Bismarck folgte 1889 die Etablierung einer Invaliditäts- und Altersversicherung. Allerdings war es noch ein weiter Weg bis zur Rentenversicherung wie wir sie heute kennen.
Am 20. Dezember 1911 wurde mit der Reichsversicherungsordnung ein wichtiger Schritt für die Entwicklung eines gesetzlichen Rentenversicherungssystems getan. Diese Verordnung fasste die drei Sozialgesetze unter einem Dach zusammen. Teil der Reichsversicherungsordnung waren ebenso die Kranken- wie auch die Unfallversicherung. Dieses Gesetz bildete Jahrzehnte lang die Basis der deutschen Sozialgesetzgebung.
Am 9. August 1919 wurde in Kassel der Verband Deutscher Landesversicherungsanstalten gegründet. Der Verband hatte die Aufgabe, neben dem Meinungsaustausch und der Förderung gemeinsamer Angelegenheiten sich für die allgemeine Vereinheitlichung des Rentenrechts einzusetzen. Dem Verband schlossen sich später die übrigen Rentenversicherungsträger an. 1938 wurde er als gemeinsamer Spitzenverband in den "Reichsverband Deutscher Rentenversicherungsträger" umgewandelt.
Nach 1945 blieb der "Reichsverband Deutscher Rentenversicherungsträger" als zentrales Organ der Rentenversicherung bestehen. In dem Beschluss vom 3. Mai 1946 wurde sein Name in den "Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)" geändert. Mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung vom 22. Februar 1951 wurde die Selbstverwaltung aller Sozialversicherungsträger verbindlich eingeführt. Die ersten Sozialwahlen, bei denen die Versicherten und die Arbeitgeber ihre Vertreter in freier und geheimer Wahl in die Vertreterversammlung wählen, fanden 1953 statt.
Die Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung ist geprägt von grundlegenden Reformen. Die in der Geschichte wohl wichtigste Rechtsänderung brachte die große Rentenreform von 1957 mit sich. Wegbereitende Neuerungen waren unter anderem die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten, die "lohnbezogene" Rentenformel, wonach sich die Rente am Einkommen des Arbeitnehmers orientiert, sowie die Finanzierung der Rente durch die aktiv Versicherten ("Umlageverfahren"). Die Rentenreform von 1972 öffnete die Rentenversicherung erstmals auch für Selbstständige und Hausfrauen, sorgte für flexiblere Altersgrenzen und etablierte die "Rente nach Mindesteinkommen" für Kleinverdiener.
"Kann ich meine Rente auch im Ausland erhalten?" - Antwort auf solche Fragen geben die Regelungen des so genannten überstaatlichen und des zwischenstaatlichen Rechts. Das überstaatliche Recht umfasst alle Regelungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Diese Verordnungen, auch Wanderarbeitnehmerverordnungen genannt, lassen die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedsstaaten so bestehen, wie sie sind, und enthalten Regelungen, die diese Systeme miteinander verbinden. Das zwischenstaatliche Recht umfasst alle Abkommen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, bestehen.
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