Die Finanzierung der Pflegeversicherung ist genauso organisiert wie für die gesetzliche Krankenversicherung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte des Beitrags. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag. Es gibt einen - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - gesetzlich festgelegten Beitragssatz. Der Beitrag wird mit den übrigen Sozialabgaben automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung einbehalten. Für versicherte Familienangehörige werden keine Beiträge erhoben.
Der aktuelle Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 1,95 Prozent vom Lohn bzw. Gehalt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils einen Anteil von 0,975 Prozent.
Da im Bundesland Sachsen nicht wie im übrigen Bundesgebiet zur Finanzierung der Pflegeversicherung ein Feiertag abgeschafft wurde, zahlen die Arbeitnehmer hier einen höheren Anteil vom Einkommen: 1,475 Prozent. Die Arbeitgeber übernehmen nur 0,475 Prozent.
Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt und nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent.
Wie bei der Krankenversicherung gibt es auch bei der Pflegeversicherung ein Limit für die Beitragszahlung. Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt unter einer bestimmten Grenze werden in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Arbeitnehmer mit einem höheren Monatsgehalt sind freiwillig versichert.
Rentner zahlen ihren Beitrag allein. Berechnungsgrundlage für den Beitrag ist die gesetzliche Rente sowie weitere Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Auch Studenten sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Der aktuelle Beitrag beträgt monatlich 9,98 Euro oder 11,26 Euro für Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt sind. Er wird - wie der Krankenversicherungsbeitrag - durch die Pflegekassen in Rechnung gestellt.
Die Bundesanstalt für Arbeit übernimmt die Beitragszahlung für Arbeitslose, wenn sie beim Arbeitsamt registriert sind.