Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine der fünf Sparten der Deutschen Sozialversicherung und geht auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung von 1883 zurück. Die wesentlichen Strukturprinzipien sind Solidarität, Sachleistung, paritätische Finanzierung, Selbstverwaltung und Pluralität.
Die soziale Absicherung im Krankheitsfall hat eine lange Tradition. Das Krankenversicherungsgesetz von 1883 führte die Versicherungspflicht für gewerbliche Arbeiter ein. Das Gesetz begründete einen Rechtsanspruch des Versicherten auf Sachleistungen wie freie ärztliche Behandlung, Arzneimittel sowie Geldleistungen wie beispielsweise Krankengeld und Sterbegeld. Die Krankenkassen durften im Rahmen ihrer Satzung Mehrleistungen anbieten und den Krankenversicherungsschutz auf die Familienangehörigen ausdehnen. Auch die gesetzliche Regelung der Beiträge in Abhängigkeit vom Bruttoarbeitsentgelt stammt aus dieser Zeit.
Mit der Reichsversicherungsordnung von 1911 wurden die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung systematisiert und zu einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst. Das Krankenversicherungsrecht der RVO trat 1914 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes von 1989 war die RVO die entscheidende Rechtsgrundlage des Krankenversicherungsrechts. Die RVO dehnte die Versicherungspflicht auf Dienstboten, Wanderarbeiter sowie Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft aus.
Während des Nationalsozialismus wurde der Aufbau der Krankenkassen in Organisation, Finanzierung und Aufsicht grundlegend geändert. So wurde die Selbstverwaltung abgeschafft und den Trägern staatlich anerkannte Leiter zugewiesen. Eine der wenigen wesentlichen Neuerungen war die Einführung der Krankenversicherung der Rentner 1941.
Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde 1952 die Selbstverwaltung wiederhergestellt. Das Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 brachte die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
In den 70er Jahren standen Änderungen im Krankenversicherungsrecht im Zeichen des wirtschaftlichen Aufschwungs. Zu diesen zählten unter anderem das
Leistungsverbesserungsgesetz
und das
Rehabilitationsgesetz
von 1974. Ebenfalls in dieser Zeit wurde der Kreis der Versicherten um selbstständige Landwirte, Studenten, Behinderte in geschützten Einrichtungen sowie Künstler und Publizisten erweitert.
Mit der Erweiterung des Kreises der Versicherungspflichtigen stiegen auch die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung an.
Kostendämpfungsgesetze
sollten in den Jahren 1977 bis 1983 den ansteigenden Kosten entgegenwirken.
Das
Gesundheits-Reformgesetz
vom 1. Januar 1989 wurde als Fünftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen unter anderem die Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Früherkennung von Krankheiten, die Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit und die Kostenerstattung bei kieferorthopädischen Behandlungen.
Die deutsche Wiedervereinigung 1990 war auch für die gesetzlichen Krankenkassen eine große Herausforderung. Der Einigungsvertrag regelte, dass zum 1. Januar 1991 das bundesdeutsche Krankenversicherungsrecht in den neuen Bundesländern galt.
Am 1. Januar 1993 trat das
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
in Kraft, dessen Kern die Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung war. Ziel war es, bei Erhaltung des gegliederten Versicherungssystems mehr Beitragsgerechtigkeit für die Versicherten und mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu erreichen. Die Einführung der Wahlfreiheit der Krankenkasse für alle Mitglieder ab 1996 sowie der Risikostrukturausgleich zählen dabei zu den wichtigsten Neuerungen.
Im Jahre 1995 wird mit der Etablierung der gesetzlichen
Pflegeversicherung,
der fünften wichtigen Sparte der gesetzlichen Sozialversicherung, eine große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen. Rund 80 Millionen Menschen in der Bundesrepublik haben damit erstmals einen Versicherungsschutz im Falle der Pflegebedürftigkeit.
Das
Gesetz zur Beitragsentlastung für die gesetzliche Krankenversicherung
trat am 1. Januar 1997 in Kraft und mit dem 1. und 2.
Neuordnungsgesetz
vom 1. Juli 1997 wurde die dritte Stufe der Gesundheitsreform eingeleitet, die unter anderem das außerordentliche Kündigungsrecht der Versicherten gewährleistet und den Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigungen mehr Freiheiten in Bezug auf Organisation und Leistungserbringung, beispielsweise in Form von Modellprojekten, gewährt.
Seit 2000 traten diverse Gesetze zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Sie zielten darauf ab, die Gesundheitsversorgung wirtschaftlicher und qualitätsgesicherter zu gestalten. Zu den Regelungsbereichen zählten unter anderem die Stärkung der hausärztlichen Versorgung, die Qualitätssicherung, das Finanzierungssystem in der stationären Versorgung sowie diverse Einzelmaßnahmen im Mitgliedschafts-, Beitrags- und Organisationsrecht.