Versicherte

Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. Danach sind grundsätzlich alle Personen, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig sind auch die Auszubildenden. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Versicherungsfreiheit für bestimmte Personengruppen

Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, weil sie dem Schutz der Versicherung nicht unterliegen sollen (zum Beispiel Beamte, Soldaten oder Personen, die das reguläre Rentenalter erreicht haben).